BGH - Beschluß vom 24.05.2007
IX ZR 125/04
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 13/04
LG Magdeburg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1290/03

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 125/04

DRsp Nr. 2007/12162

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Das Gewähren einer inkongruenten Deckung kann unabhängig vom Vorliegen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht darstellen (BGH - IX ZR 232/96 - 02.04.1998). Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung kann zwar entfallen, wenn sie bereits zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide ist oder aus Sicht des Gläubigers zu sein scheint. Verdächtigung wird die Inkongruenz aber schon dann, wenn erste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten.

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).