OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2017
I-12 U 42/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 48 Abs. 1, 170 Abs. 1, 171; InsO § 55 Abs. 1, 170 Abs. 1, 171; InsO § 168; InsO §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 172 Abs. 1 S. 1; InsO § 171;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 345/13

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des SchuldnersRechtsfolgen der unberechtigten Verwertung von Sicherungsgut in der InsolvenzHaftung des Insolvenzverwalters wegen Unterlassens der Mitteilung gem. § 168 Abs. 1 S. 1 InsO

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I-12 U 42/15

DRsp Nr. 2018/2296

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechtsfolgen der unberechtigten Verwertung von Sicherungsgut in der Insolvenz Haftung des Insolvenzverwalters wegen Unterlassens der Mitteilung gem. § 168 Abs. 1 S. 1 InsO

1. Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen, die aus der Branchenkenntnis des Anfechtungsgegners hergeleitet werden - wie ein massiver Preisverfall bei gleichzeitig deutlich gestiegenen Kosten -, lassen keinen Rückschluss auf die finanzielle Lage eines einzelnen Unternehmens zu und rechtfertigen ohne Hinzutreten konkreter Umstände, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglichen, nicht die Feststellung, der Anfechtungsgegner habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Der bloß mögliche Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit genügt im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht.2. § 170 Abs. 1 InsO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, soweit Sicherungsgut durch den Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren unberechtigt verwertet worden ist. Dem Gläubiger steht vielmehr entweder ein Ersatzabsonderungsrecht aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 InsO oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zu, wenn der Erlös wenigstens dem Wert nach noch in der Masse vorhanden ist.