OLG Hamburg - Urteil vom 20.09.2017
1 U 44/17
Normen:
InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 140; InsO § 143; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 336 O 221/17

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 1 U 44/17

DRsp Nr. 2018/11800

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners

Allein daraus, dass Sozialversicherungsbeträge mit einer Verzögerung von jeweils sechs Wochen beglichen wurden, kann nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn wegen eines einzelnen rückständigen Beitrages zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und die Forderung durch Drittzahlung auf einen Pfändungs- und Überweisung.... erfüllt wurde.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 336 O 221/17 vom 13.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46.043,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.