OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2014
I-12 U 23/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2117
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 422/12

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen I-12 U 23/14

DRsp Nr. 2014/17530

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners

1. Die Kenntnis der späteren Insolvenzschuldnerin von ihrer eigenen Zahlungsunfähigkeit ergibt sich daraus, dass sie mit der Mietzinszahlung für ein betriebsnotwendiges Grundstück in Rückstand geraten und ab einem bestimmten Zeitpunkt auch nicht mehr in der Lage war, den laufenden Mietzins vollständig zu entrichten und deshalb mit dem Vermieter einen Vergleich über eine nur teilweise Zahlung der Miete abschließen musste. 2. Da der Vermieter wiederum davon ausgehen muss, dass ein gewerblich tätiger Mieter noch weiter Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen hat, kennt er i.S. von 133 Abs. 1 S. 2 InsO Umstände, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, so dass die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet werden.

Tenor

Der Verhandlungstermin vom 23.10.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 20.10.2014 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.