OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2017
8 U 148/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 36/16

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 148/16

DRsp Nr. 2017/4983

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners

Ein Gläubiger muss aus einer Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO schließen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des X Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung geltend.

1. 2.