BGH - Urteil vom 30.06.2011
IX ZR 155/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 190, 201
DB 2011, 1745
DZWiR 2011, 431
MDR 2011, 1204
NJW 2011, 2791
NZI 2011, 684
WM 2011, 1478
ZIP 2011, 1523
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 63/06
OLG Frankfurt am Main, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 80/07

Anforderungen an den Umfang der Einholung von Informationen einer Behörde von anderen Behörden desselben Landes zur Tilgung einer Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung; Folgen beim Unterbleiben der vollständigen Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 155/08

DRsp Nr. 2011/13269

Anforderungen an den Umfang der Einholung von Informationen einer Behörde von anderen Behörden desselben Landes zur Tilgung einer Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung; Folgen beim Unterbleiben der vollständigen Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände

Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, müssen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrechtlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 27. Januar 2004 am 1. April 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin).