BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 87/06
Normen:
InsO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 10/06
AG Frankfurt/Oder, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 192/05

Anforderungen an die Darlegung des Eröffnungsgrundes

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 87/06

DRsp Nr. 2007/9325

Anforderungen an die Darlegung des Eröffnungsgrundes

1. Im Verfahren über die Zulassung eines Insolvenzantrags ist hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien zu beachten. 2. Der Eröffnungsgrund gem. § 16 InsO muss zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen. Insbesondere muss das Gericht vom Bestand der Forderungen antragstellender Gläubiger überzeugt sein, falls allein aus ihm der Insolvenzgrund abgeleitet wird.

Normenkette:

InsO § 16 ;

Gründe:

I. Die beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündigung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über 1,5 Mio. EUR. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo am 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 EUR geleistet. Er macht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der angekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000, 2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit den Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen.