BGH - Beschluß vom 18.01.2007
IX ZB 70/06
Normen:
InsVV § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 150/06
AG Bielefeld, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 147/05

Anforderungen an die Darlegung des Warenbestandes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 70/06

DRsp Nr. 2007/5401

Anforderungen an die Darlegung des Warenbestandes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Der vorläufige Insolvenzverwalter genügt im Verfahren der Festsetzung seiner Vergütung den Anforderungen an die Darlegung des aufzunehmenden Warenbestandes durch Vorlage des Ergebnisses der letzten Inventur jedenfalls dann nicht, wenn sich die bekannten Tatsachen mit dem rechnerischen Ergebnis auch nicht annähernd in Einklang bringen lassen.

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war in der Zeit vom 26. Januar bis 1. März 2005 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Teppichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbeläge verlegte. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.