I. Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August 2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wurden. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Guthaben.
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