BGH - Beschluß vom 01.02.2007
IX ZB 248/05
Normen:
InsO § 129 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 468
DB 2007, 913
DZWIR 2007, 257
InVo 2007, 280
MDR 2007, 858
NZI 2007, 283
WM 2007, 695
ZIP 2007, 601
ZInsO 2007, 323
ZVI 2007, 423
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 303 T 25/05
AG Hamburg-St. Georg, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 910 C 41/05

Anforderungen an die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Abwicklung der angefochtenen Zahlung über ein Bankkonto

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 248/05

DRsp Nr. 2007/5367

Anforderungen an die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Abwicklung der angefochtenen Zahlung über ein Bankkonto

»Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in denen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht wurde.«

Normenkette:

InsO § 129 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August 2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wurden. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Guthaben.