OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2017
18 U 168/16
Normen:
InsO § 251 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 75/14

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 18 U 168/16

DRsp Nr. 2018/16825

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

Die substantiierte Darlegung einer Schlechterstellung i.S. von § 251 Abs. 1 u. 2 InsO setzt die Benennung konkreter einzelner Positionen höheren oder geringeren Wertes voraus.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 75/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig zu verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Klägerdie Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Bekagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,- EUR (23.100,- EUR für beide Kläger zzgl. 1.900,- EUR für die Klägerin zu 2) allein) festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 2; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2.