OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
18 U 165/16
Normen:
InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 66/14

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 18 U 165/16

DRsp Nr. 2018/17263

Anforderungen an die Darlegung einer Schlechterstellung im Rahmen einer Planinsolvenz

Die substantiierte Darlegung einer Schlechterstellung i.S. von § 251 Abs. 1 u. 2 InsO setzt die Benennung konkreter einzelner Positionen höheren oder geringeren Wertes voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (14 O 66/14) vom 16.06.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2;

Gründe

1. Die Parteien streiten zum einen um die Durchführung eines Musterverfahrens, zum anderen um den Ausgleich wegen einer Schlechterstellung des Klägers als Alt-Aktionär im Zuge einer Planinsolvenz.

1. 2.