LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2015
13 Sa 1222/14
Normen:
§ 60 InsO; § 258 Abs. 2 InsO;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 13
NZI 2015, 695
NZI 2015, 722
NZI 2015, 8
ZIP 2015, 1743
ZInsO 2015, 1447
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4404/14

Anforderungen an die Erstellung eines Finanzplans

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1222/14

DRsp Nr. 2015/10204

Anforderungen an die Erstellung eines Finanzplans

1. § 258 Abs. 2 InsO ermöglicht, für nicht fällige Masseansprüche anstelle einer Sicherheitsleistung einen Finanzplan vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Sozialplanansprüche.2. § 258 Abs. 2 InsO weist die Möglichkeit, einen Finanzplan zu erstellen, nicht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nicht er, sondern das Insolvenzgericht hat daher zu prüfen, ob dem Insolvenzgericht vorgelegte Unterlagen die an einen Finanzplan i. S. d. § 258 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen erfüllen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 60 InsO; § 258 Abs. 2 InsO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.