Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108.214,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 01.09.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
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