Die Urteile des Landgerichts Köln vom 15.12.2011 -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331.752,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.09.2011 -22 O 263/11- wird für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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