OLG Köln - Urteil vom 31.01.2013
18 U 5/12 (verbunden mit 18 U 4/12)
Normen:
InsO § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 264/11
LG Köln, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 438/11

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und einer Zahlungsstockung

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 18 U 5/12 (verbunden mit 18 U 4/12)

DRsp Nr. 2014/8246

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und einer Zahlungsstockung

Steht die Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt fest, ist also lediglich die retrograde Ermittlung eines bereits vor dem Eröffnungsdatum liegenden Eintritts der Zahlungsunfähigkeit erforderlich, so lässt sich auch auf andere Weise als durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz feststellen, ob und was der Schuldner zahlen konnte. Haben etwa im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, so ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen.

Tenor

Die Urteile des Landgerichts Köln vom 15.12.2011 -22 O 264/11 und 22 O 438/11- werden jeweils abgeändert und insgesamt zusammen wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331.752,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.09.2011 -22 O 263/11- wird für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.