BFH - Beschluss vom 05.09.2012
VII B 95/12
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; AO § 37; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2594
BFH/NV 2012, 1855
BFHE 238, 325
DB 2012, 2441
DB 2012, 6
DStRE 2012, 1409
DZWIR 2012, 503
NZI 2013, 102
ZIP 2012, 2073
ZInsO 2012, 2048
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4205/11 AO

Anforderungen an die Form der Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts über eine Insolvenzanfechtung

BFH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen VII B 95/12

DRsp Nr. 2012/19777

Anforderungen an die Form der Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts über eine Insolvenzanfechtung

Der gegen das FA gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach durch Abrechnungsbescheid entschieden werden kann.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; AO § 37; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am 16. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M (Schuldner). Mit an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerichtetem Schreiben vom 9. November 2010 focht der Kläger die Abbuchungen vom Konto des Schuldners durch das FA aufgrund erteilter Einzugsermächtigung in der Zeit von Januar bis einschließlich März 2010 an. Das FA bestritt das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und erließ einen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der eingezogenen Kraftfahrzeugsteuern für mehrere Fahrzeuge des Schuldners einen Erstattungsanspruch in Höhe von 0 € ausweist. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.