BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 10/06
Normen:
InsO § 251 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 442
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 446/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IN 5647/04

Anforderungen an die Form eines Widerspruchs gegen den Insolvenzplan

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 10/06

DRsp Nr. 2007/6846

Anforderungen an die Form eines Widerspruchs gegen den Insolvenzplan

Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses sprechen dafür, dass § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Widerspruch im Abstimmungstermin nicht nur mündlich vorgetragen, sondern entsprechend dem Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären ist.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: