BGH - Beschluss vom 06.05.2010
IX ZB 176/09
Normen:
InsO § 14; InsO § 16; AO § 361 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1774
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 30/09
AG Köln, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 102/07

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis einer strittigen Steuerschuld durch die einen Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 176/09

DRsp Nr. 2010/9603

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis einer strittigen Steuerschuld durch die einen Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14; InsO § 16; AO § 361 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 6, 7, 26, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die den Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis ihrer Forderungen gegen den Schuldner gemäß § 14 InsO durch Vorlage der Steuerbescheide genügt, wenn über die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden Steuerforderungen ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem auch über die Frage zu entscheiden ist, ob der Schuldner rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist nicht klärungsbedürftig.