OLG Hamburg - Urteil vom 06.10.2017
3 U 195/13
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 429/12

Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 3 U 195/13

DRsp Nr. 2018/11811

Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

Dass der spätere Insolvenzschuldner auf Druck eines Inkassobüros eine Forderung in teilweise verspäteten Raten ausgeglichen hat, spricht nicht zwingend für die Kenntnis des Gläubigers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 1. November 2013, Az. 328O 429/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Kostender Berufung fallen dem Kläger zur Last.

III. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzrecht auf Zahlung in Höhe von € 6.444,32 nebst Zinsen in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. (Anlage K 1 sowie Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16. Mai 2017). Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, handelt mit Textilien.