BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 214/10
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 391
MDR 2011, 815
NJW-RR 2011, 1411
NZG 2011, 789
NZI 2011, 540
WM 2011, 1087
ZIP 2011, 1161
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 941/09
AG Leipzig, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 402 IN 555/09

Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrages im Falle der Verdrängung eines Konkurrenten aus dem Wettbewerb

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 214/10

DRsp Nr. 2011/10001

Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrages im Falle der Verdrängung eines Konkurrenten aus dem Wettbewerb

Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte zunächst wegen einer Darlehensforderung in Höhe von - einschließlich Zinsen - 13.296.940,40 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nachfolgend hat sie den Antrag lediglich auf eine Teilforderung in Höhe von 1.000.000 € gestützt.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Abweisung des Insolvenzantrags weiter.

II.