BGH - Beschluss vom 28.07.2016
III ZR 70/16
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2016, 1747
ZInsO 2016, 2088
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 125/13
OLG Koblenz, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 104/15

Anforderungen an die rechtzeitige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen III ZR 70/16

DRsp Nr. 2016/14827

Anforderungen an die rechtzeitige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 104/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.233 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B. vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist.