BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 650/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 1 Abs. 1; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 30 Abs. 1; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 30 Abs. 2; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 30 Abs. 5; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 31 Abs. 1; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 31 Abs. 2; Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Paderborn i.d.F. vom 20. September 2011 (MAVO) § 31 Abs. 3; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 13
AUR 2016, 214
BB 2016, 756
EzA-SD 2016, 5
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 67/14
ArbG Herford, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1449/12

Anforderungen an die Unterrichtung der kirchlichen Mitarbeitervertretung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 650/14

DRsp Nr. 2016/4865

Anforderungen an die Unterrichtung der kirchlichen Mitarbeitervertretung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die ordnungsgemäße Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung unterliegt in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines privatrechtlich begründeten kirchlichen Arbeitsverhältnisses der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen. 2. Die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung über die Gründe für eine beabsichtigte ordentliche (§ Abs. ) oder außerordentliche (§ Abs. ) Kündigung ist - wie die Anhörung des Betriebsrats nach § Abs. - "subjektiv determiniert". Der Dienstgeber braucht der Mitarbeitervertretung deshalb nur solche Kündigungsgründe mitzuteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Beabsichtigt er, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen, weil jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer weggefallen sei, genügt er seiner Informationspflicht grundsätzlich dadurch, dass er das Ergebnis seiner dahingehenden Prüfung mitteilt. Einer näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der Dienstgeber welche Stellen als für eine Weiterbeschäftigung ungeeignet verworfen hat, bedarf es zur Erfüllung der Pflichten aus § Abs. , § Abs. nicht.