Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art.
Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art.
2.
Ein Verstoß gegen Art.
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