OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2014
2 W 4/14
Normen:
ZPO § 148; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 95 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2014, 332
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 228/13

Anforderungen an die Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters zur BetriebsfortführungAussetzung des Rechtsstreits betreffend die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen und die Aufrechnung des Finanzamts mit Steueransprüchen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des finanzgerichtlichen Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 2 W 4/14

DRsp Nr. 2014/4083

Anforderungen an die Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters zur Betriebsfortführung Aussetzung des Rechtsstreits betreffend die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen und die Aufrechnung des Finanzamts mit Steueransprüchen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit i.S. einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderem Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Dies ist der Fall, wenn in dem finanzgerichtlichen Verfahren, im Hinblick auf das das Verfahren ausgesetzt werden soll, auch darüber zu entscheiden ist, ob eine seitens des Finanzamts zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO ist. 2. Der Begriff der Zustimmung i.S. von § 55 Abs. 4 InsO ist weit auszulegen. Sie setzt lediglich ein tatsächliches Einverständnis des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters mit der Handlung des Schuldners voraus und umfasst jede Art von aktiver oder konkludenter Billigung. Dies gilt auch für die Begründung von Umsatzsteuerschulden durch die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Der vorläufiger Verwalter stimmt dieser nur dann nicht mehr zu, wenn er Umsatzgeschäften des Schuldners widerspricht.

Tenor