BGH - Beschluss vom 11.04.2013
IX ZB 94/12
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 2086
DB 2013, 6
MDR 2013, 1131
NJW 2013, 8
NZI 2013, 601
NZI 2013, 7
WM 2013, 1029
ZInsO 2013, 1093
ZVI 2013, 284
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 1446/04
LG Halle, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 17/12

Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins; Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 94/12

DRsp Nr. 2013/14147

Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins; Anforderungen an eine Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode

Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. August 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 297 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1;

Gründe

I.