BGH - Urteil vom 10.01.2013
IX ZR 13/12
Normen:
BGB § 166; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 193
DB 2013, 224
DB 2013, 7
DStR 2013, 12
MDR 2013, 371
NJW 2013, 611
NJW 2013, 8
NZI 2013, 133
NZI 2013, 7
WM 2013, 180
ZIP 2013, 174
ZIP 2013, 591
ZInsO 2013, 179
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 132 C 23454/10
LG München I, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 9752/11

Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners als Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

BGH, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 13/12

DRsp Nr. 2013/1252

Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners als Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

a) Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat.b) Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 166; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand