I.
In dem am 30. Oktober 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht die Anmeldefrist für Forderungen auf den 17. Januar 1997 bestimmt. Den Prüfungstermin hat es auf den 7. Februar 1997 festgelegt. Im Jahre 1993 hatte die Schuldnerin Grundstücke an die Rechtsvorgängerin der beteiligten Gläubigerin (fortan nur Gläubigerin) veräußert. Seit Herbst 1998 führte der beteiligte Gesamtvollstreckungsverwalter (fortan nur Verwalter) gegen die Gläubigerin einen Rechtsstreit, mit dem er hinsichtlich einer Teilfläche die Zustimmung der Gläubigerin zur Grundbuchberichtigung begehrte. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Gläubigerin durch Urteil vom 27. September 2001 zur Zustimmung. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der Gläubigerin durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung an.
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