BGH - Beschluss vom 08.03.2007
IX ZB 113/05
Normen:
GesO § 5 Nr. 3 § 14 Abs. 1 ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 733
DZWIR 2007, 346
MDR 2007, 1043
NJ 2007, 312
NZI 2007, 411
WM 2007, 979
ZIP 2007, 974
ZInsO 2007, 494
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 116/04
AG Neuruppin, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 N 455/96

Anmeldung von Forderungen in der Gesamtvollstreckung nach schuldloser Versäumung der Anmeldefrist

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 113/05

DRsp Nr. 2007/8264

Anmeldung von Forderungen in der Gesamtvollstreckung nach schuldloser Versäumung der Anmeldefrist

»Hat der Gläubiger im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung die Anmeldefrist schuldlos versäumt, ist § 296 ZPO entsprechend anzuwenden; § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht.«

Normenkette:

GesO § 5 Nr. 3 § 14 Abs. 1 ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A ;

Gründe:

I.

In dem am 30. Oktober 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht die Anmeldefrist für Forderungen auf den 17. Januar 1997 bestimmt. Den Prüfungstermin hat es auf den 7. Februar 1997 festgelegt. Im Jahre 1993 hatte die Schuldnerin Grundstücke an die Rechtsvorgängerin der beteiligten Gläubigerin (fortan nur Gläubigerin) veräußert. Seit Herbst 1998 führte der beteiligte Gesamtvollstreckungsverwalter (fortan nur Verwalter) gegen die Gläubigerin einen Rechtsstreit, mit dem er hinsichtlich einer Teilfläche die Zustimmung der Gläubigerin zur Grundbuchberichtigung begehrte. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Gläubigerin durch Urteil vom 27. September 2001 zur Zustimmung. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der Gläubigerin durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung an.