Anordnung einer Postsperre; Notwendigkeit eingehender Begründung der Erforderlichkeit durch das Beschwerdegericht
OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 87/00
DRsp Nr. 2004/1345
Anordnung einer Postsperre; Notwendigkeit eingehender Begründung der Erforderlichkeit durch das Beschwerdegericht
Die Entscheidung über die Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Anordnung einer Postsperre wendet, bedarf einer eingehenden Begründung, in der sich das Beschwerdegericht mit der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander setzt.