OLG Celle - Beschluss vom 10.01.2001
2 W 1/01
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 20 Satz 2 § 22 Abs. 3 Satz 3 § 97 § 98 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)339a-c
NZI 2001, 149
ZInsO 2001, 322

Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; Verhältnismäßigkeit der Beugehaft

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 2 W 1/01

DRsp Nr. 2004/1341

Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; Verhältnismäßigkeit der Beugehaft

»1. Eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners gem. §§ 20 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 3, 97, 98 InsO ist nicht zuzulassen, wenn in der Beschwerdeschrift ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde fehlt und aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht hervorgeht, dass der Schuldner eine Gesetzesverletzung geltend macht, die die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich macht. 2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung von Auskünften und der Mitwirkung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ist zulässig und kann mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 20 Satz 2, 98 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 1 InsO ungeachtet der sonstigen Unanfechtbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren angefochten werden.