BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 164/06
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 730
DZWIR 2007, 347
EuZW 2007, 712
MDR 2007, 909
NJW-RR 2007, 1062
NZI 2007, 344
WM 2007, 899
ZIP 2007, 878
ZInsO 2007, 440
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 185/06
AG Hanau, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 IN 323/04

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren bei zweifelhaftem Gerichtsstand

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 164/06

DRsp Nr. 2007/6827

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren bei zweifelhaftem Gerichtsstand

»a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus.b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 § 21 ;

Gründe: