OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.05.2005
4 U 216/04
Normen:
BGB § 649 Satz 2 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 85 ; InsO § 143 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 854
NZBau 2005, 693
OLGReport-Saarbrücken 2005, 655
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 20/99

Anrechnung eines Ersatzauftrags im Sinne des § 649 Satz 2 BGB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 U 216/04

DRsp Nr. 2005/11054

Anrechnung eines Ersatzauftrags im Sinne des § 649 Satz 2 BGB

»Zu den Voraussetzungen der Anrechnung eines Ersatzauftrags im Sinne des § 649 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 649 Satz 2 ; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 85 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. H. (im Folgenden: Auftragnehmerin) die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.

Die Auftragnehmerin erhielt nach Ausschreibung den Auftrag zur Kanalverlegung in dem Bauvorhaben "Sanierung der Vorflut, - S. G. - Bauabschnitt ~straße". Der vereinbarte Werklohn belief sich auf 1.850.683,79 DM. Die Arbeiten waren im Juli 1998 bis zum Schacht Nr. fortgeschritten. Danach änderten sich die Bodenverhältnisse, weshalb die Beklagte den weiteren Auftrag mit Schreiben vom 11.9.1998 kündigte. Als Ersatzauftrag bot die Beklagte Bauarbeiten im Bereich der ~straße an, der gegen Zahlung eines Werklohns von 250.000 DM ausgeführt wurde. Wie bereits telefonisch avisiert, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.1998 (Anlage K 11; GA I 76) an die Auftragnehmerin. Das Schreiben trägt auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag zur Erneuerung von 2 Doppelkanalhaltungen in Höhe von ca. 360.000 DM brutto.