I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. H. (im Folgenden: Auftragnehmerin) die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.
Die Auftragnehmerin erhielt nach Ausschreibung den Auftrag zur Kanalverlegung in dem Bauvorhaben "Sanierung der Vorflut, - S. G. - Bauabschnitt ~straße". Der vereinbarte Werklohn belief sich auf 1.850.683,79 DM. Die Arbeiten waren im Juli 1998 bis zum Schacht Nr. fortgeschritten. Danach änderten sich die Bodenverhältnisse, weshalb die Beklagte den weiteren Auftrag mit Schreiben vom 11.9.1998 kündigte. Als Ersatzauftrag bot die Beklagte Bauarbeiten im Bereich der ~straße an, der gegen Zahlung eines Werklohns von 250.000 DM ausgeführt wurde. Wie bereits telefonisch avisiert, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.1998 (Anlage K 11; GA I 76) an die Auftragnehmerin. Das Schreiben trägt auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag zur Erneuerung von 2 Doppelkanalhaltungen in Höhe von ca. 360.000 DM brutto.
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