LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2007
17 Sa 1517/04
Normen:
BGB § 296; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4030/04

Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung nur aufgrund ausdrücklichen Vorbehalts - Übergang des Arbeitsentgelt auf die Arbeitsverwaltung nur in Höhe tatsächlicher Leistungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1517/04

DRsp Nr. 2009/1725

Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung nur aufgrund ausdrücklichen Vorbehalts - Übergang des Arbeitsentgelt auf die Arbeitsverwaltung nur in Höhe tatsächlicher Leistungen

1. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, fehlt ihm mangels Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aufgrund der Freistellungserklärung die Gläubigerstellung, so dass ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB nicht begründet werden kann; eine Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes kommt für einen solchen Fall nur dann in Betracht, wenn sie vertraglich ausdrücklich vorbehalten wurde. 2. Aus § 115 Abs. 1 SGB X folgt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt allein insoweit überzugehen vermag, als seitens der Arbeitsverwaltung Leistungen tatsächlich erbracht sind.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2004 - 8 Ca 4030/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Urteilsspruch aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 18.789,96 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz seit 08.06.2004 zu zahlen.