BGH - Urteil vom 14.02.2013
IX ZR 94/12
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 577
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
MDR 2013, 1005
NZI 2013, 344
NZI 2013, 6
WM 2013, 521
ZIP 2013, 588
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 492
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 329/10
OLG Düsseldorf, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 89/11

Ansehen des Werthaltigmachens der Forderung durch den Schuldner als für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage maßgebliche Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 94/12

DRsp Nr. 2013/4341

Ansehen des Werthaltigmachens der Forderung durch den Schuldner als für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage maßgebliche Rechtshandlung

Die Forderung eines Schuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, wird regelmäßig erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringt; auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung kommt es nicht an.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2012 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.489,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2009 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1;

Tatbestand