BSG - Urteil vom 10.08.2016
B 14 AS 23/15 R
Normen:
SGB II § 16 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 122, 46
NJW 2017, 10
NZI 2017, 297
NZS 2017, 417
ZInsO 2017, 1239
ZVI 2017, 185
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 255/13
SG Hannover, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 74 AS 3182/12

Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB IIErmessensausübung hinsichtlich der qualitativen Anforderungen

BSG, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 23/15 R

DRsp Nr. 2017/1530

Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB II Ermessensausübung hinsichtlich der qualitativen Anforderungen

Ein Jobcenter handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es für den Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auch von Volljuristen eine zusätzliche Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" fordert.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2013 geändert.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2012 wendet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu neun Zehntel und die Beklagte zu einem Zehntel für alle Instanzen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro für alle Instanzen festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 16 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Zugang als Leistungserbringer zur entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a Nr 2 SGB II.