BGH - Urteil vom 08.02.2000
XI ZR 313/98
Normen:
BGB § 252, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2, § 607, § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 845
DB 2000, 1557
InVo 2000, 231
KTS 2000, 298
MDR 2000, 594
NJW 2000, 1408
WM 2000, 718
ZIP 2000, 585
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Anspruch auf Fortzahlung von Darlehenszinsen im Konkurs eines gesamtschuldnerisch haftenden Gläubigers

BGH, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen XI ZR 313/98

DRsp Nr. 2000/2404

Anspruch auf Fortzahlung von Darlehenszinsen im Konkurs eines gesamtschuldnerisch haftenden Gläubigers

»Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.«

Normenkette:

BGB § 252, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2, § 607, § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die Höhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig gewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co. KG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von 1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rückzahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der Jahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäftsbetriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Beklagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein Rechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens verklagt worden war.