LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2013
L 5 AS 673/13
Normen:
InsO § 174 Abs. 1 S. 1; InsO § 38; InsO § 87; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 978/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 673/13

DRsp Nr. 2015/7312

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

1. Der Rechtmäßigkeit einer auf § 48 Abs 1 SGB X iVm §§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, 330 Abs 3 Satz 1 SGB III gestützten Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Wegzugs des Leistungsempfängers aus dem Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Erstattungsforderung eine Insolvenzforderung iSv § 38 InsO ist. Die Vorschriften der §§ 87, 174 Abs 1 Satz 1 InsO hindern den Leistungsträger nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Leistungsempfänger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden sind.