LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2017
L 31 AS 3171/15
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 25121/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung von Betriebskostenguthaben als Einkommen bei einer Verbraucherinsolvenz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 3171/15

DRsp Nr. 2017/6446

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben als Einkommen bei einer Verbraucherinsolvenz

Fordert der Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz vom Vermieter ein Betriebskostenguthaben als zur Insolvenzmasse gehörig an, liegen auf die Kosten der Unterkunft anrechenbare sogenannte "bereite Mittel" nur dann vor, wenn das Jobcenter die Hilfebedürftigen beim Bemühen um Freigabe der Forderung gegen den Treuhänder/Insolvenzverwalter unterstützt. Denn dieser ist kraft seiner gesetzlichen Stellung Herr des Insolvenzverfahrens, so dass eine Unterstützung des Jobcenters gegen den Vermieter in aller Regel - insbesondere bei unklarer Rechtslage - nicht ausreichend ist, um von "bereiten Mitteln" für die Hilfebedürftigen auszugehen.

1. Der Vermieter als Schuldner von Insolvenzschuldnern ist in aller Regel nicht gehalten, an den Insolvenzschuldner zu zahlen, da er sich damit der Gefahr aussetzt, doppelt leisten zu müssen, da mit befreiender Wirkung nur an den Insolvenzverwalter gezahlt werden kann, wenn der Anspruch zur Masse gehören sollte.