Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010.
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