BSG - Urteil vom 17.03.2015
B 11 AL 9/14 R
Normen:
InsO § 258 Abs. 1; InsO § 260; InsO §§ 260ff; Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2015, 1116
NZI 2015, 693
NZI 2015, 720
NZS 2015, 591
ZIP 2015, 1402
ZIP 2015, 50
ZVI 2015, 425
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 AL 171/11
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 653/10

Anspruch auf Insolvenzgeld; Kein Eintritt eines neuen Insolvenzereignisses bei angeordneter Überwachung des Insolvenzplanverfahrens und Nichtwiedererlangung der Zahlungsfähigkeit

BSG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 9/14 R

DRsp Nr. 2015/8599

Anspruch auf Insolvenzgeld; Kein Eintritt eines neuen Insolvenzereignisses bei angeordneter Überwachung des Insolvenzplanverfahrens und Nichtwiedererlangung der Zahlungsfähigkeit

Es kann kein (neues) Insolvenzereignis eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert. Konnte der Schuldner zwar die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebene Quote leisten, ist aber sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wieder eingetreten, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, bleibt es bei der Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses für einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

InsO § 258 Abs. 1; InsO § 260; InsO §§ 260ff; Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010.