BSG - Urteil vom 09.06.2017
B 11 AL 14/16 R
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 1; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 230
NZA 2018, 228
NZI 2017, 862
NZS 2021, 900
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 23/14
SG Gelsenkirchen, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 549/12

Anspruch auf InsolvenzgeldKein Eintritt eines weiteren arbeitsförderungsrechtlichen Insolvenzereignisses bei Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 14/16 R

DRsp Nr. 2017/12579

Anspruch auf Insolvenzgeld Kein Eintritt eines weiteren arbeitsförderungsrechtlichen Insolvenzereignisses bei Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Ein Versicherter hat keinen erneuten Insolvenzgeld-Anspruch nach Erklärung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Sondervermögen.

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht eintritt und folglich keine Ansprüche auf InsG auslöst, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert. 2. Für die Annahme einer wiedererlangten Zahlungsfähigkeit genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt. 3. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.