BSG - Urteil vom 08.02.2001
B 11 AL 30/00 R
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 3 Nr. 2 ; KO § 71 Abs. 1, § 238 Abs. 1 ; ZPO § 21 ; EWGRL 987/80 Art. 2 Abs. 1, Art. 3; EWGV 1408/71 Art. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 46
ZIP 2001, 1336
ZInsO 2001, 818
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL9/99
SG Lübeck, vom 00.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Ar 242/97

Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

BSG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 30/00 R

DRsp Nr. 2001/8190

Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

1. Der Eröffnung des Konkursverfahrens iS. des § 141b Abs. 1 AFG steht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland nicht gleich. 2. Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG steht der Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG gleich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. 3. Im Sinne des § 71 KO ist unter einer gewerblichen Niederlassung die Hauptniederlassung zu verstehen. Bei § 238 Abs. 1 KO genügt auch eine Zweigniederlassung. Dabei sind aber die Maßstäbe des § 21 ZPO heranzuziehen. 4. Die Bundesanstalt für Arbeit muß an in Deutschland beschäftigt gewesene Arbeitnehmer ausländischer Gemeinschuldner kein Konkursausfallgeld zahlen, wenn der Arbeitnehmer entsprechende Leistungen im Ausland nicht erlangen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 3 Nr. 2 ; KO § 71 Abs. 1, § 238 Abs. 1 ; ZPO § 21 ; EWGRL 987/80 Art. 2 Abs. 1, Art. 3; EWGV 1408/71 Art. 4 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug).