OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.07.2023
4 U 266/22
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR 2024, 153
MDR 2023, 1615
ZIP 2024, 359
NJW-Spezial 2024, 182
GWR 2024, 117
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 317/21

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewährung von angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin in die Insolvenzmasse; Anfechtbarkeit einer innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis des anderen Teils des Rechtsgeschäfts von dem Schädigungsvorsatz des Schuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 266/22

DRsp Nr. 2024/3901

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewährung von angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin in die Insolvenzmasse; Anfechtbarkeit einer innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis des anderen Teils des Rechtsgeschäfts von dem Schädigungsvorsatz des Schuldners

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 31.10.2022 - Einzelrichter -, Az. 2/4 O 317/21, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.809,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.009,02 € seit dem 14.10.2021 sowie aus 27.800 € seit 25.01.2022 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von 16 Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten in Anspruch.