BGH - Urteil vom 07.02.2013
IX ZR 218/11
Normen:
VwGO § 47; VwGO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 103;
Fundstellen:
BB 2013, 577
BGHZ 196, 160
DB 2013, 512
DB 2013, 8
DNotZ 2013, 755
DStR 2013, 13
MDR 2013, 1134
NJW 2013, 1245
NZI 2013, 296
NZI 2013, 6
WM 2013, 514
ZIP 2013, 526
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 494
ZVI 2013, 232
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1029/09
OLG Frankfurt am Main, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 97/11

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung im Falle der Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages und der darauf folgenden Aussonderung des Grundstücks durch den Verkäufer

BGH, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 218/11

DRsp Nr. 2013/4337

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung im Falle der Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages und der darauf folgenden Aussonderung des Grundstücks durch den Verkäufer

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrages ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner vor der Eröffnung geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2011 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 83.360 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VwGO § 47; VwGO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 103;

Tatbestand