BAG - Urteil vom 25.11.2021
6 AZR 94/19
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Abgeltung Nr. 118
ArbRB 2021, 357
ArbRB 2022, 69
AuR 2022, 187
AuR 2022, 37
BAGE 176, 220
BB 2021, 2931
BB 2022, 371
BB 2022, 510
DB 2022, 676
DZWIR 2022, 201
EzA InsO _ 55 Nr. 26
EzA-SD 2021, 8
EzA-SD 2022, 7
NZA 2022, 366
NZI 2022, 341
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39 vom 25.11.2021
ZIP 2022, 334
ZInsO 2022, 371
ZVI 2022, 196
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 505/18
ArbG Potsdam, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1881/17

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch ohne Wertschöpfung für die Masse als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsOUrlaubsabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit

BAG, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 94/19

DRsp Nr. 2021/18220

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch ohne Wertschöpfung für die Masse als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit

Nimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch, hat er einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. Orientierungssätze: 1. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor, "soweit" der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Zieht der Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers - sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter - den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heran, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind nicht nur Ansprüche, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (Rn. 12).