OLG Köln - Urteil vom 12.01.2017
7 U 12/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
ZInsO 2017, 564
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 206/14

Ansprüche der Altgläubiger einer in Insolvenz gefallenen Bauprojekt-Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 12/16

DRsp Nr. 2017/1919

Ansprüche der Altgläubiger einer in Insolvenz gefallenen Bauprojekt-Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

Von einer Beihilfe des Anspruchsgegners zur Insolvenzverschleppung kann nicht ausgegangen werden, wenn schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers alles unternommen wurde, um die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin zu verhindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.09.2015 - 1 O 206/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.