SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2017
11 U 127/16
Normen:
InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 385/15

Ansprüche von Genussrechtsinhabern in der Insolvenz

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 127/16

DRsp Nr. 2018/101

Ansprüche von Genussrechtsinhabern in der Insolvenz

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 je 42 %, die Klägerin zu 3 trägt 16 %.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 37.027,84 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 254 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der insolventen P1 Regenerative Energien GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Zeichnung von Genussscheinen geltend.

1. 2. 3. 4. 5.