SchlHOLG - Urteil vom 06.04.2017
11 U 128/16
Normen:
InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 472/15

Ansprüche von Genussrechtsinhabern in der Insolvenz

SchlHOLG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 128/16

DRsp Nr. 2018/102

Ansprüche von Genussrechtsinhabern in der Insolvenz

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 26.09.2016 wird zurückgewiesen.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 201 Abs. 2 S. 1; InsO § 254 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der insolventen P1 Regenerative Energien GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Zeichnung von Genussscheinen geltend.

1. 2. 3. 4. 5.