BGH - Beschluss vom 17.03.2016
IX AR (VZ) 6/15
Normen:
EGGVG §§ 23; EGGVG § 29 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1 S. 1; FamFG § 8 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 9/14

Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Bestimmung des Amtsgerichts als Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste; Vordergründigkeit der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung fur das Vorauswahlverfahren

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 6/15

DRsp Nr. 2016/8161

Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Bestimmung des Amtsgerichts als Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste; Vordergründigkeit der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung fur das Vorauswahlverfahren

1. Im Hinblick auf eine Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste bezüglich zu bestellender Insolvenzverwalter ist nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit I. Nr. 2 Buchst. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 richtiger Antragsgegner nicht der jeweilige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer Insolvenzabteilung, sondern das Amtsgericht Hamburg, das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch den Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird, in Hamburg durch den Präsidenten. Entsprechendes gilt, wenn ein Bewerber von einer Vorauswahlliste gestrichen wird.