BGH - Beschluss vom 15.06.2020
IX ZA 8/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1768
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 150/19
LG Verden, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 46/19

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen IX ZA 8/20

DRsp Nr. 2020/10235

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. März 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - , ZIP 2007, Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2015 - , ZIP 2015, Rn. 1 mwN).