OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2023
20 W 60/23
Normen:
FamFG § 395; FamFG § 393 A; FGG § 141 a; InsO § 80;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 19

Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister; Durchführung eines Amtlöschungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 20 W 60/23

DRsp Nr. 2024/3023

Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister; Durchführung eines Amtlöschungsverfahrens

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Registergericht angewiesen, hinsichtlich der am 27.06.2001 unter laufender Nummer 2, Spalte 6 erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft mit dem Inhalt: "Die Gesellschaft ist aufgrund des § 141 a FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht" das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i. V. m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.

Das Verfahren der Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gerichtskostenfrei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2 hat die aus der Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig erwachsenden Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.

Eine Erstattung etwaiger notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.

Normenkette:

FamFG § 395; FamFG § 393 A; FGG § 141 a; InsO § 80;

Gründe

I.