BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 228/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 2; InsO § 297; ZPO § 574;
Fundstellen:
NZI 2011, 193
Vorinstanzen:
AG Hechingen, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 122/05
LG Hechingen, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 95/08

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Insolvenzordnung (InsO) innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgründen

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 228/08

DRsp Nr. 2011/3799

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Insolvenzordnung (InsO) innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgründen

Können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt ohne Rücksicht auf andere Fristen wie etwa der Kenntniserlangung vom Versagungsgrund durch den Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1 S. 2; InsO § 297; ZPO § 574;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz.