Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt.
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