BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 127/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 22/09
AG Hannover, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 906 IK 241/03

Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung seines Schuldners aufgrund des Verschweigens der Veräußerung eines Miteigentumsanteils sowie eines Gesellschaftsanteils

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 127/09

DRsp Nr. 2010/2525

Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung seines Schuldners aufgrund des Verschweigens der Veräußerung eines Miteigentumsanteils sowie eines Gesellschaftsanteils

Auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge müssen im Schlusstermin gestellt werden und zwar auch dann, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zugleich einen Straftatbestand erfüllt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Auf Eigenantrag vom 30. April 2003 hin wurde am 10. Juni 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom 12. Mai 2004 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder bestellt.